Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand 01.01.2012
1. Geltungsbereich
1.1 Für alle von uns übernommenen Aufträge gelten vorrangig und ausschließlich die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 BGB. Somit ist klargestellt, dass die Möglichkeit zur Kenntnisnahme reicht, ferner gelten dann die §§ 308, 309 BGB nicht.
1.2 Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die von uns nicht ausdrücklich anerkannt werden, haben keine Gültigkeit.
2. Allgemeine Bestimmungen
2.1 Die Vertragspartner werden mündliche Vereinbarungen im Einzelfall schriftlich bestätigen.
2.2 Bestellungen die von unserem Angebot abweichen, werden erst mit unserer Auftragsbestätigung verbindlich, wenn nicht anders z.B. mündlich vereinbart.
3. Angebote und Angebotsunterlagen
3.1 Unsere Angebote sind für die Dauer von 24 Werktagen ab Datum des Angebotes verbindlich. Soweit nichts anderes bestimmt ist.
3.2 Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen, z.B. Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- u. Maßangaben, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
3.3 An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- u. Urheberrechte vor. Dies gilt auch für schriftliche Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Auftraggeber unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
3.4 Sämtliche Nebenarbeiten (z.B. Maurer-, Stemm-, Erd- und Elektroarbeiten sowie Isolierarbeiten) sind im Angebot nicht enthalten, sofern sie nicht in Positionen gesondert mit Menge und Preis aufgeführt sind. Falls sie von uns ausgeführt werden, sind sie gesondert zu vergüten.
3.5 Gerüste, Strom- und Wasseranschlüsse sind bauseits zu stellen, soweit nichts anderes vereinbart worden ist.
3.6 Während der Ausführung der Arbeiten ist für die Aufbewahrung von Material, Halbzeugen, Werkzeugen u. sonstiger Montageausrüstung und zum Aufenthalt für die ausführenden Arbeitnehmer ein verschließbarer Raum bauseitig kostenlos zur Verfügung zu stellen.
3.7 Montagen, die aus von uns nicht zu vertretenden Gründen ausgeführt bzw. wiederholt werden, sind gesondert zu vergüten.
4. Preise
4.1 Unsere Preise verstehen sich in Euro ausschließlich MWSt., Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung.
4.2 Tritt bei Lieferzeiten eine wesentliche Änderung bestimmter Kostenfaktoren, wie insbesondere für Löhne, Material, Energie und Fracht ein, so kann der vereinbarte Preis entsprechend dem Einfluss der maßgebenden Kostenfaktoren in angemessenem Umfang angepasst werden.
4.3 Für nachträglich verlangte Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für uns unvorhersehbare Arbeiten unter erschwerten Bedingungen werden Zuschläge und Zulagen nach unterzeichneten Stundennachweisen berechnet.
5. Zahlungsbedingungen
5.1 Material-/Festpreis-Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum mit Abzug von 2 % Skonto oder nach 30 Tagen netto zur Zahlung fällig.
5.2 Im Einzelfall werden Abschlagszahlungen/Vorauszahlungen für Leistungen und Material gesondert vereinbart.
5.3 Montage-Rechnungen sind sofort nach Rechnungserhalt netto fällig.
5.4 Bei Zielüberschreitung sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des Satzes in Rechnung zu stellen, den die Bank uns für Kontokorrentkredite berechnet, mindestens aber in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der europäischen Zentralbank.
5.5 Bei Zahlungsverzug können wir nach schriftlicher Mitteilung an den Auftraggeber die Erfüllung unserer Verpflichtung bis zum Erhalt der Zahlung einstellen.
6. Lieferung
6.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist, liefern wir „ab Werk“. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist die Meldung der Versand- bzw. Abholbereitschaft durch uns.
6.2 Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Sie werden gesondert in Rechnung gestellt.
6.3 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen.
Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
Sofern die Voraussetzungen des obigen Absatzes vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldenverzug geraten ist.
7. Versand- u. Gefahrübergang
7.1 Mangels besonderer Vereinbarungen wählen wir das Transportmittel und den Transportweg.
7.2 Sofern der Transport vom Auftraggeber übernommen wird, geht mit der Übergabe an die Bahn, den Spediteur oder den Frachtführer beim Verlassen des Werkes oder Lagers die Gefahr auf den Auftraggeber über.
Sollte der Transport von uns abgewickelt werden, so geht erst bei Anlieferung vor Ort die Gefahr auf den Auftraggeber über.
7.3 Sofern der Auftraggeber dies wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Auftraggeber.
Versicherungskosten sind keine Transportkosten.
8. Lieferverzug
8.1 Können wir absehen, dass die Ware nicht innerhalb der Lieferfrist geliefert werden kann, so werden wir den Auftraggeber unverzüglich und schriftlich davon in Kenntnis setzen, ihm die Gründe hierfür mitteilen, sowie nach Möglichkeit den voraussichtlichen Lieferzeitpunkt nennen.
8.2 Der Auftraggeber ist zum Rücktritt vom Vertrag nur berechtigt, wenn wir die Nichteinhaltung des Liefertermins zu vertreten haben oder er uns erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.
8.3 Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
9. Gewährleistung und Schadenersatz
9.1 Die Mängelrechte des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
9.2 Die Geltendmachung offensichtlicher Mängel nach Abnahme ist ausgeschlossen.
9.3 Aufrechnung mit anderen als unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ohne vorherige gegenseitige Vereinbarung nicht statthaft.
9.4 Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen insbesondere bei Nachbestellungen berechtigten nicht zu Beanstandungen, es sei denn, dass die Einhaltung von Maßen ausdrücklich vereinbart worden ist. Technische Verbesserungen sowie notwendige technische Änderungen gelten ebenfalls als vertragsgemäß soweit sie keine Wertverschlechterung darstellen.
9.5 Ansprüche insbesondere auf Schadenersatz, Vertragsstrafen oder entgangenen Gewinn sowie Folgeschäden und höhere Gewalt sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Auftragnehmers oder seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen. Bei Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit besteht auch eine Haftung für nur fahrlässig herbeigeführte Schäden.
Schadenersatzansprüche nach dem Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte (ProdHaftG) bleiben unberührt.
10. Eigentumsvorbehalt
10.1 Wir behalten uns das Eigentum an allen gelieferten Waren bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber vor. Dies gilt auch bei Verarbeitung oder Verkauf an einen Dritten.
10.2 Falls der Auftraggeber in Zahlungsverzug gerät, sind wir berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltware zu verlangen und uns selbst oder durch Bevollmächtigte den unmittelbaren Besitz an ihr zu beschaffen, ganz gleich, wo sie sich befindet. Der Auftraggeber ist zur Herausgabe der Vorbehaltsware an uns sowie dazu verpflichtet, uns die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen.
10.3 Sofern wir Teile beim Auftraggeber beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Auftraggeber werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neue Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung oder Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber uns anteilmäßig Miteigentum überträgt, der Auftraggeber verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
11. Erfüllungsort, Gerichtsstand ,anwendbares Recht und Rechtsgültigkeit
11.1 Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz
Erfüllungsort.
11.2 Für alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel- u. Scheckprozesses, ist
Düren Gerichtsstand. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen.
11.3 Auf die Vertragsbeziehung ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland
anzuwenden.
11.4 Sind einzelne der vorgenannten Vertragsbestimmungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im übrigen wirksam.